Аналогни производи, исклучоци и продажба на далечина

Означување на производите според новата регулатива за информации за храна - Специјалистичката конференција Fresenius со интензивна работилница ги разјаснува отворените прашања за новата практика на етикетирање

 

Правилата на играта на пазарот на храна се јасни и универзални откако стапи на сила новата Регулатива за информации за храната (LMIV) на Европската унија: Производителите насекаде во Европа мора да се погрижат нивните производи да бидат означени на униформен, сеопфатен начин што е лесно да се читаат и разбираат за потрошувачите. Прашањето за тоа која форма на декларација сè уште е законски усогласена, а која не е не е секогаш лесно за производителите да одговорат. Многумина од нив ги добија сите информации за темата, практични примери и можност да креираат законски усогласени етикети на производи или да ги оптимизираат постоечките на 3-та специјализирана конференција „The New Food Information Ordinance“ во Академијата Fresenius од 05-ти до 06-ти февруари 2013 година во Келн.

Dr. Andrea Bokelmann (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) stellte auf der Fachtagung Herausforderungen der LMIV und aktuelle Probleme aus Sicht der Lebensmittelüberwachung vor. Obgleich künftig generell alle Zutaten eines Produkts im Zutatenverzeichnis angegeben werden müssen, werde es auch in Zukunft Ausnahmen von der Regel geben, so Bokelmann. So müssen Lebensmittelzusatzstoffe und -enzyme ohne technologische Wirkung im Endprodukt, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, Trägerstoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind sowie Wasser, das zur Rückverdünnung oder als Aufgussflüssigkeit verwendet wird, nach wie vor nicht auf Verpackungen ausgezeichnet werden. Bokelmann betonte, dass es nichtsdestotrotz das zentrale Ziel der LMIV sei, die Verbraucher vor Irreführung zu schützen und dass deren Erwartungshaltung als Richtlinie für strittige Fälle zu sehen sei. Aus diesem Grund müsse laut Verordnung mit der Bezeichnung auch der Zusatz von Wasser zu Fleisch- und Fischerzeugnissen sowie -zubereitungen angegeben werden, sofern dieser mehr als fünf Prozent des Gewichts des Endproduktes ausmache. Zweck dieser Regelung sei es, den Verbraucher vor fragwürdigen Praktiken zu schützen, bei denen das Wasser nicht ausschließlich zu technologischen Zwecken zugeführt werde, erklärte Bokelmann.

Klare Deklaration für Ersatzzutaten

Andreas Meisterernst (Meisterernst Rechtsanwälte) wies darauf hin, dass die Lauterkeit der Informationspraxis insbesondere bei so genannten "Analog-Produkten"

bekräftigt worden sei. Produkte, die durch ihr Aussehen, ihre Bezeichnung oder bildliche Darstellungen auf ihrer Verpackung das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Zutat suggerierten, obwohl tatsächlich ein Ersatzstoff verwendet wurde (z.B. Abbildung von Vanilleblüten bei Verwendung von Vanille-Aromen), müssten fortan zusätzlich zum Zutatenverzeichnis mit einer deutlichen Angabe des Ersatz-Bestandteils bzw. der Ersatzzutat versehen sein, so Meisterernst. Hierfür sei die Verwendung einer vorgeschriebenen Mindestschriftgröße sowie die Deklaration in unmittelbarer Nähe des Produktnamens verpflichtend.

Kennzeichnung: Das gilt im Fernabsatz

Dr. Tobias Teufer (KROHN Rechtsanwälte) informierte über die zentralen Neuregelungen für den Fernabsatz, welche ab dem 13. Dezember 2014 zur Anwendung kommen sollen. Unter "Fernabsatz" verstehe man sowohl den Onlinehandel mit Lebensmitteln, verschiedene Varianten von Lieferdiensten (Flyer-Bestellung, online, per App) sowie den Kataloghandel. Nicht betroffen seien dagegen Werbesendungen ohne Bestellmöglichkeit, erklärte Teufer. Für vorverpackte Lebensmittel, die über Fernabsatz angeboten werden, gelte, dass diese genauso wie Waren aus dem Supermarkt vollständig gekennzeichnet sein müssen, so Teufer weiter. Die Besonderheit für den Fernabsatz sei, dass die verpflichtenden Angaben wie das Zutatenverzeichnis und besondere Angaben (z.B. Koffeinhinweise) dem Käufer zusätzlich bereits vor Abschluss des Kaufvertrags zur Verfügung stünden und daher im Onlineshop, auf Flyern oder in Katalogen über Infokästen, Verpackungsabbildungen oder "Pop-Up"-Fenster veröffentlicht werden müssten. Eine Ausnahme bilde jedoch die Haltbarkeitsangabe, welche beim Fernabsatz nicht verpflichtend vorgeschrieben sei. Bei nicht-vorverpackten Lebensmitteln müssten lediglich enthaltene Allergene kenntlich gemacht werden, ergänzte Teufer. Von der Informationspflicht sei in Zukunft derjenige Lebensmittelunternehmer betroffen, unter dessen Name oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Onlinehändler seien dazu angehalten, bis zur Anwendung der Regelung ab Ende 2014 Verfahren einzurichten, um relevante Informationen von jeweiligen Hersteller oder Importeur zu erhalten, schloss Teufer.

конференциски документи

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Извор: Дортмунд, Келн [Академија Фресениус]

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