Arbeitnehmer haben Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge

 

Arbeitgeber sind für die arbeitsmedizinische Vorsorge ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hin.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten ist nicht nur eine Pflicht des Arbeitgebers, sondern liegt auch in seinem Interesse. Denn die Vorsorgeuntersuchungen tragen dazu bei, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten. Sie helfen, arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhüten oder frühzeitig zu erkennen.

Grundlage für die angemessene arbeitsmedizinische Versorgung, die auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen kann, ist eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung, bei der Arbeitgeber regelmäßig mögliche Gesundheitsgefahren verschiedener Arbeitsbereiche festlegen müssen.

Die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen. Sie regelt, welche Untersuchungen der Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern durchführen lassen oder zumindest anbieten muss und welche Untersuchungen er auf Wunsch des Mitarbeiters zu ermöglichen hat. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen von Ärzten der Fachrichtungen Arbeits- oder Betriebsmedizin und grundsätzlich während der Arbeitszeit durchgeführt werden.

Pflichtuntersuchungen muss der Arbeitgeber bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen, die ohne diese vorherige Untersuchung auch nicht durchgeführt werden dürfen. Dazu können beispielsweise Arbeiten mit Gefahrstoffen gehören, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden, Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden und mehr pro Tag oder auch Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter in Tierhaltungsanlagen Gesundheitsgefährdungen durch Labortierstaub ausgesetzt sind.

Informationen zu Untersuchungsanlässen für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen in Unternehmen aus dem Zuständigkeitsbereich der BGN enthält das Faltblatt „Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Betrieb – Informationen für Arbeitgeber“. Zum Herunterladen von den Internetseiten der BGN ( www.bgn.de  ) mit Shortlink = 1314.

Eine weiterführende Liste mit Tätigkeiten, die Untersuchungsanlässe für Vorsorgeuntersuchungen sein können, bietet der Anhang der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) - im Internet unter:

http://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/anhang_11.html 

Quelle: Mannheim [ bgn ]

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